Wie der Naumburger Stadtrat 1846 den Aufstand probte
17. Juli 2026
Vor 180 Jahren schien es, als sollte in Naumburg wieder einmal Geschichte von überregionaler Bedeutung geschrieben werden.
Ein Berichterstatter, der 50 Jahre später auf die Naumburger Ereignisse des Jahres 1846 zurückblickte, meinte, dass diese vergleichbar wären mit jenen der Jahre 1541/42, als Julius v. Pflug vom Domkapitel zum neuen Bischof gewählt wurde, der sächsische Kurfürst die Wahl nicht anerkannte und stattdessen Nikolaus v. Amsdorf zum ersten evangelischen Bischof eingesetzt wurde. Der Autor maßt sich nicht an, diese Aussage zu bewerten.
Bevor wir zu den bedeutsamen Ereignissen des Jahres 1846 in Naumburg kommen, wollen wir zunächst einen Blick zurück auf unsere Stadt in diesem Jahre werfen. Seit die Preußen am 3. August 1815 ihre schwarzen Adler an die Naumburger Stadttore genagelt hatten, gehörte Naumburg zu Preußen, genauer gesagt zur preußischen Provinz Sachsen. Diese untergliederte sich in die Regierungsbezirke Magdeburg, Merseburg und Erfurt. Der Regierungsbezirk Merseburg wiederum, zu dem Naumburg ab da gehörte, war in 15 Landkreise und in die Stadtkreise Halle und Naumburg unterteilt.
Nach der im Kreisblatt veröffentlichten Statistik lebten damals hier 13 553 Menschen. 13 440 waren davon Evangelische Christen, 111 Römisch-Katholische Christen und 2 Juden ohne Staatsbürgerrecht. Zu den gezählten Einwohnern gehörte auch eine Gruppe von preußischen Beamten und ihren Familien, insgesamt ca. 250 Personen, die hier im Zusammenhang mit dem Oberlandesgericht lebten, und eine kleine Gruppe adliger Familien. Darüber hinaus gab es mit dem 3. Bataillon des 31. Landwehr-Regiments und Artillerie eine kleine Garnison von „73 Seelen“. Neben den öffentlichen Gebäuden, wie Kirchen, Schulen, Verwaltungsgebäuden usw. werden 1 215 private Wohnhäuser, 26 Fabrikgebäude und Mühlen und 671 Ställe genannt. In letzteren lebten u. a. 216 Pferde, 186 Kühe, 728 Schafe, 600 Ziegen und 547 Schweine. Die ehemals gut besuchte Naumburger Messe hatte zunehmend an Bedeutung verloren, dennoch gab es noch rund 200 Geschäfte im Handels-Gewerbe. In 67 Gewerken waren rund 750 „Mechanische Künstler und Handwerker“ tätig. Etwa ebenso viele Menschen verdienten ihren Lebensunterhalt als nichtselbständige Arbeiter und Handwerker.
Die kommunalen Verhältnisse der Stadt waren seit 1834 endlich geordnet. Zuvor, so kann man nachlesen, hatte „eine heillose Zerrissenheit und Zerfahrenheit“ geherrscht. Denn „da gab es die eigentliche Stadt unter dem Stadtrat mit eigener Gerichtsbarkeit; die Domfreiheit unter der Grundherrlichkeit des Domkapitels gleichfalls mit eigener Gerichtsverwaltung; die Ratsvorstadt mit der Jurisdiktion des Stadtgerichts; die Amtsvorstadt unter dem stiftischen Justizamt; die Dompropsteivorstadt mit dem Dompropsteigericht und die Pforthöfe, eine Dependenz der Landesschule Pforta, unter der Gerichtsbarkeit des Schulamts.“ 1832 wurde die „revidierte Städteordnung vom 17. März 1831“ in Naumburg eingeführt. Die Domfreiheit und die Ratsstadt wurden vereint und 24 gemeinsame Stadtverordnete gewählt. Zwei Jahre später wurden auch die anderen „vorstädtischen Kommunen“ in die Stadt eingegliedert. Neben den Stadtverordneten gab es das Magistratskollegium, das 6 Mitglieder hatte. Als äußeres Zeichen der Vereinigung der Stadtteile kann man den teilweisen Abbruch der Stadtmauern und der meisten Stadttore in den Folgejahren werten.
Eine höhere parlamentarische Ebene bildeten seit Mitte der 1820iger Jahre die Provinziallandtage. Diese waren 1824 bis 1827 geschaffen wurden, weil der preußische König Friedrich Wilhelm III. sich beharrlich weigerte, eine Verfassung und ein Parlament auf Staatsebene einzuführen. Und das, obwohl er sich mit der Unterzeichnung der Deutschen Bundesakte, einem völkerrechtlichen Vertrag über die Gründung des Deutschen Bundes 1815 dazu verpflichtet hatte, eine „landständische Verfassung“ zu gewähren. So waren die Provinziallandtage über Jahrzehnte die höchste parlamentarische Ebene in Preußen. Diese „Parlamente“ hatten die Aufgaben, die Kommunalangelegenheiten der Provinz wie das Armenwesen, den Wegebau usw. zu verwalten, etwaige Wünsche und Beschwerden über Angelegenheiten der Provinz bei der Regierung vorzutragen und Gesetze, die lediglich die Provinz angingen oder allgemeine Gesetze, soweit diese die Steuer-, Personen- und Eigentums-Verhältnisse der Provinz berührten, zu begutachten. Nur in provinziellen Kommunalfragen hatten sie legislative Befugnisse, unterstanden dabei aber der königlichen Aufsicht.
Die Abgeordneten dieser Provinziallandtage wurden nicht einfach von den Bewohnern einer Provinz gewählt, sondern gingen aus den vier Ständen, in die man die Einwohnerschaft gliederte, hervor. Das waren der hohe Adel, wozu auch das hiesige Domkapitel gehörte, die Ritterschaft (der niedere Adel oder wenigstens Rittergutsbesitzer), die Vertreter der Städte und die der Landgemeinden (Gutsbesitzer, Erbpächter und Bauern). Die Angehörigen dieser einzelnen Stände hatten entweder jeder eine Wahlstimme (Virilstimme) und somit auch ein Mandat für sich, oder wie die Städte und Landgemeinden eine Kollektivstimme, d. h. ihrer mehrere wählten einen gemeinsamen Abgeordneten. Größere Städte — darunter auch Naumburg — besaßen auch Virilstimmen. Die Wahl des Abgeordneten erfolgte bei Kollektivmandaten durch Wahlmänner, bei städtischen Virilstimmen durch die Stadtverordneten, doch durften diese nur solche Deputierte wählen, die mindestens ein Vermögen von 10.000 Talern versteuerten. Die Abgeordneten wurden jeweils für sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre schied die Hälfte des Landtags aus und wurde neu gewählt.
Die genannten Beschränkungen in der Wahl der Abgeordneten, sowie in den Befugnissen des Landtags, über dessen Beratungen so gut wie nichts in die Öffentlichkeit drang, entsprachen immer weniger den Wünschen der Bevölkerung, die stattdessen eine allgemeine Volksvertretung haben wollte. Darauf gerichtete Petitionen, so auch die der Stadtverordneten Naumburgs, fanden aber kein Gehör. Noch 1841 lehnte der Provinziallandtag der Provinz Sachsen mit 61 gegen 9 Stimmen die Öffentlichkeit der Landtagssitzungen ab.

Im Jahr 1846 war es nun wieder einmal so weit, dass die Naumburger Stadtverordneten einen neuen Abgeordneten für den Provinziallandtag zu wählen hatten. Das Protokoll dieser Wahlversammlung wird im Naumburger Stadtarchiv aufbewahrt. Danach waren bei dieser Versammlung am 29. Juli 19 der 24 Stadtverordneten anwesend. Als zur Wahl geschritten werden sollte, „wurde seitens mehrerer Mitglieder der Versammlung die Frage aufgeworfen, ob es überhaupt unter den jetzigen Verhältnissen tunlich und dem Interesse der Stadt angemessen erscheine, einen Landtags-Abgeordneten zu wählen?“ Als Gründe gegen die Wahl wurden genannt, „dass die Schranken für die Wahl der Abgeordneten des dritten Standes so eng gezogen worden seien, dass es namentlich in einer Stadt wie Naumburg, wo die bürgerlichen Gewerbe fast ohne Ausnahme seit einer Reihe von Jahren in merklichen Verfall geraten, es deshalb sehr schwer ja unmöglich fallen müsse, einen Abgeordneten zur Wahl vorzuschlagen, auf welche die Wähler bzw. die durch diese vertretene Bewohnerschaft mit Vertrauen einer würdigen Vertretung bei den Provinzial-Landtagen schauen könnte.“ Würde man aber ein Mitglied des Magistrats wählen, so könnte „durch längere Entfernung der einen oder andern Magistratsperson von der städtischen Verwaltung diese leicht ins Stocken geraten und dadurch der Stadt ein unersetzlicher Schaden herbeigeführt werden.“ Außerdem wurde argumentiert, „dass die Provinzial-Landtage nach ihrer jetzigen Zusammenstellung und Befugnissen weder dem Staate nach insbesondere den Städten den erwarteter Nutzen verschafft hätten, und daher die Wahl städtischer Abgeordneter der in Aussicht stehenden erweiterten reichsständischen Verfassung nur hinderlicher sein könnte.“ Nach der anschließenden „Abstimmung durch verdeckte Stimmzettel“ ergab sich nach der Auszählung der Stimmen, dass nur 6 Stadtverordnete für eine Wahl, 13 gegen eine Wahl gestimmt hatten.
Die auf passiven Widerstand hinauslaufende Begründung für eine Nichtwahl veranlasste die Staatsregierung zu einer scharfen Zurückweisung. „Mit Bedauern,“ schrieb der Oberpräsident der Provinz Sachsen am 18. August an den Magistrat, „habe er ersehen, dass die Stadtverordneten, statt ihrer gesetzlichen Pflicht nach zu wählen, die Frage erörtert und verneint hätten, ob sie überhaupt wählen sollten; das bekunde eine völlige Verkennung ihrer Rechte und Pflichten und widerstreite dem Interesse der Stadt, und der Magistrat, der dies Interesse zu wahren habe, möge daher dahin wirken, dass die Wahl nunmehr erfolge, andernfalls sei es unzweifelhaft, dass zu einer Wahl die Stimmen derjenigen Stadtverordneten genügten, die sich zur Wahl bereit erklärten.“
Der Magistrat führte daraufhin Gespräche mit den Stadtverordneten und verfasste ein Schreiben an diese, worin er darlegte, welches Interesse die Stadt an ihrer Virilstimme habe. Sie könne dadurch an den Landtagsverhandlungen teilnehmen, ihre Wünsche dort vorbringen und auch ein Wort mit reden, wenn der Provinziallandtag die versprochene Konstituierung allgemeiner Landstände mit beraten solle. Daher seien die Stadtverordneten allein nicht befugt, ein so bedeutsames Recht der Mitsprache aufzugeben.
Die Einlassungen des Oberpräsidenten und des Magistrats blieben allerdings wirkungslos. In der nächsten Sitzung der Stadtverordneten am 29. August stimmten bei der Wiederholung der Wahl von den 23 Anwesenden sogar 20 gegen die Wahl eines Landtagsabgeordneten. Außerdem erklärten sie, „dass sie keineswegs gesonnen seien, das Recht der Stadt auf ein Landtagsmandat aufzugeben, dass aber die Wahl eben nur ein Recht, keine Pflicht sei und sie sich für befugt erachten, von diesem Rechte Gebrauch zu machen oder nicht.“ Bei der geringen Zahl von nur drei Wahlbereiten verzichtete die Regierung darauf, die angedrohte Minoritätswahl anzuordnen, was möglicherweise auch nicht gesetzmäßig gewesen wäre.
Der Staat ließ sich diese Aufmüpfigkeit natürlich nicht gefallen. Auf der nächsten Sitzung der Stadtverordneten am 20. Oktober wurde ihnen von einem Königlichen Regierungs-Kommissar eine allerhöchste Kabinetts-Order verlesen, welche „mit Äußerungen unziemlicher Erregung“ aufgenommen wurde. Darin hieß es: „Ich habe mit Missfallen ersehen, dass die Stadtverordneten-Versammlung in Naumburg sich geweigert hat, die Wahl eines Landtags-Abgeordneten vorzunehmen, und ungeachtet der ihr erteilten Belehrung über die Ungesetzlichkeit einer solchen Weigerung bei derselben beharrt. Da Ich nicht zugeben kann, dass eine Stadtverordneten-Versammlung durch beharrliche Pflichtvernachlässigung der von ihr vertretenen Bürgerschaft die Ausübung ihrer politischen Rechte entziehe, bevor dieser selbst Gelegenheit gegeben ist, ein solches Verfahren zu missbilligen, so bestimme Ich, dass die jetzige Stadtverordneten-Versammlung zu Naumburg aufgelöst und statt derselben unverzüglich eine Neue gewählt werden soll. Zugleich erkläre ich diejenigen Mitglieder der jetzigen Stadtverordneten-Versammlung, welche an der Verhandlung vom 29. August d. J. teilgenommen haben, für jetzt und die nächsten 6 Jahre für unfähig, wieder zu Stadtverordneten gewählt zu werden. Sollte die neue Stadtverordneten-Versammlung abermals die Wahl eines Landtags-Abgeordneten ablehnen, so werde Ich die Stadt Naumburg für unfähig zur Ausübung der ständischen Rechte erklären und ihr die Virilstimme auf dem Sächsischen Provinzial-Landtage, sowie die Vertretung auf dem Kreistage entziehen, während über die anderweitigen Folgen, welche daraus in Beziehung auf die Gemeinde-Verwaltung der Stadt hervorgehen könnten, Meine Entschließung vorbehalten bleibt. (gez.) Friedrich Wilhelm.“ [der IV., preußischer König seit 1840]
Die daraufhin am 22. November neu gewählte Versammlung schritt nunmehr am 20. Januar 1947 zur Abgeordnetenwahl, wobei der Kaufmann Schwarzbach mit 15 Stimmen gewählt wurde. Er war der Einzige aus der aufgelösten Versammlung stammende Stadtverordnete, der wählbar geblieben war, weil er zufällig in der Sitzung vom 29. August gefehlt hatte. Schwarzbach erbat sich eine Bedenkzeit und entschied einige Zeit später, die Wahl nicht anzunehmen, weshalb am 24. Februar 1847 erneut gewählt werden musste. Dabei erhielt der Bürgermeister Rasch 17 Stimmen und war damit für die Wahlperiode vom Oktober 1846 bis 1852 gewählt. Aber schon im März 1848 legte er sein Mandat nieder.
Mit ihrer Weigerung einen Landtagsabgeordneten zu wählen verfolgten die Stadtverordneten das Ziel, anderen Städten ein Beispiel zur Nachahmung zu geben, und das die Regierung dann durch die allgemeine Weigerung zum Zugeständnis einer ständischen Repräsentativverfassung veranlasst würde. Dieses Ziel wurde nicht erreicht, ihr Verhalten in der Sache löste aber in der Presse eine rege Diskussion aus.
Die Gründe, die sie für ihr Vorgehen zu haben glaubten und die ihr Wortführer Franz von Florencourt eingehend entwickelte, lassen sich so zusammenfassen: „Die Stadt hat wohl das Recht, nicht aber die Pflicht, sich auf dem Landtage vertreten zu lassen und wir können zwar, aber wir müssen nicht wählen. Das Nichtwählen sei aber dem allgemeinen Staatswohle zuträglicher, denn es werde einen stärkeren moralischen Eindruck auf Volk und Regierung machen, als alle Reden auf dem Landtage; dieser, auf dem seiner Zusammensetzung nach die wahre Volksmeinung nicht vertreten sei, könne infolge seiner mangelhaften Berechtigung die Verfassungsfrage nicht vorwärts bringen. Bringe man durch Nichtwählen den Landtag zu Fall, so müsse die Regierung eine andere Verfassung, eine ständische Repräsentativverfassung geben.“
„Jedenfalls“, so war später zu lesen, „ist die Hoffnung nicht in Erfüllung gegangen, dass an Naumburgs Namen sich der Anfang des preußischen, vielleicht gar des deutschen Verfassungslebens knüpfe.“
Das Protokoll der Stadtverordnetenversammlung vom 29.07.1846 gehört zum Bestand des Stadtarchivs Naumburg.